Fahrlässig handelt, wer die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter elementarste Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte. Sie kann umschrieben werden als „schlechthin unverständlich“ oder „das darf nicht passieren“. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verschulden nicht leicht ist, aber auch nicht den Grad grober Fahrlässigkeit erreicht. Sie liegt vor, wenn der Schädiger den Durchschnittsanforderungen nicht gerecht wird, die unter den gegebenen Umständen an sein Verhalten zu stellen sind. Von leichter Fahrlässigkeit