Das Verschulden ist der hauptsächlichste Faktor für die Bemessung der Entschädigung. Dabei sind sich Lehre und Rechtsprechung weitgehend einig, dass nur ein leichtes Verschulden zu einer Reduktion der Ersatzpflicht führen darf. Liegt ein schweres oder mittelschweres Verschulden des Haftpflichtigen vor, hat der Richter vollen Ersatz zuzusprechen, wenn keine „anderen Umstände“ für eine Herabsetzung des Ersatzes sprechen. Solche „anderen Umstände“ können eine unangemessen niedrige Entschädigung bzw. uneigennützige Tätigkeit (Gefälligkeitshandlung) und besondere (finanzielle) Umstände in der Person des Organmitgliedes sein (Heierli/Schnyder, Basler Kommentar