Es läge somit eine Notlage vor, weshalb ein allfälliger Schadenersatz auf zwei Monatslöhne zu beschränken wäre. Die Bemessung des Schadenersatzes sowohl bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit als auch bei der Haftung des Arbeitnehmers unterliegt den Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts, insbesondere also den Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 Abs. 1 OR (vgl. Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 122 f.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz. 2906 ff.). Das Verschulden ist der hauptsächlichste Faktor für die Bemessung der Entschädigung.