Zudem befänden sie sich in Einkommensund Vermögensverhältnissen, welche es ihnen – jetzt und künftig – nicht einmal erlauben würde, selbst einen verschwindenden Bruchteil der eingeklagten Schadenssumme im Gutheissungsfalle zu begleichen. Auch der Beklagte 8 erklärt, würde er verurteilt, vermögte er mit seinem tiefen Vermögen einer Verpflichtung zu Schadenersatz nicht nachzukommen und könnte er auch seine Alimente nicht mehr bezahlen. Es läge somit eine Notlage vor, weshalb ein allfälliger Schadenersatz auf zwei Monatslöhne zu beschränken wäre.