31. Schadenersatzbemessung Die Beklagten 3 – 5 erklären, ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Klägerin sei vollständig herabzusetzen, sei doch das Amt als Bankrat zumindest bis in das Jahr 2006 de facto ein blosses Ehrenamt mit einer äusserst bescheidenen Entschädigung gewesen, einer Gefälligkeit gleichkommend. Zudem befänden sie sich in Einkommensund Vermögensverhältnissen, welche es ihnen – jetzt und künftig – nicht einmal erlauben würde, selbst einen verschwindenden Bruchteil der eingeklagten Schadenssumme im Gutheissungsfalle zu begleichen.