Der von der Klägerin nachgewiesene Schaden beträgt CHF 33'923'248.48, EUR 1'397'069.87 und USD 1'788'520.60 (siehe Ziffer 16.8 vorstehend). Über die von der Klägerin gewährten Rahmenkredite haben die Kreditbezüger in diesen drei Währungen Kredite bezogen, womit vorliegend die Durchsetzung des Schadenersatzes aus den Kreditverlusten auch in diesen Währungen zu erfolgen hat. Der Schuldner muss sich nicht gefallen lassen, zu einer Verpflichtung verurteilt zu werden, die er – in dieser Weise – gar nicht eingegangen ist (vgl. Weber, Berner Kommentar Obligationenrecht, N. 344 zu Art. 84 OR). Nachdem die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren EUR 650'507.—, jedoch keinen Betrag in USD fordert, ist sie