Die primären Entscheide für die vorliegend relevanten risikobehafteten Ausserrayon-Kreditvergaben fielen auf der Ebene Geschäftsleitung unter der Führung des Beklagten 6 als Vorsitzender (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend). Diese Kreditengagements waren nur deshalb möglich, weil der Bankrat, welcher von der externen Revisionsstelle nicht pflichtgemäss informiert war (vgl. Ziffer 26 vorstehend), seinen Regelungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. Ziffer 17.1.1 vorstehend). Der von der Klägerin nachgewiesene Schaden beträgt CHF 33'923'248.48, EUR 1'397'069.87 und USD 1'788'520.60 (siehe Ziffer 16.8 vorstehend).