Diese Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das Fehlen einer Bedingung hätte das Ausbleiben oder zumindest eine massgebliche Reduktion der in Frage stehenden Wirkung zur Folge gehabt. Jede dieser Ursachen war eine notwendige Bedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750). Die primären Entscheide für die vorliegend relevanten risikobehafteten Ausserrayon-Kreditvergaben fielen auf der Ebene Geschäftsleitung unter der Führung des Beklagten 6 als Vorsitzender (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend).