Bei sämtlichen vorliegend Beklagten sind die Voraussetzungen einer Haftung gegeben. Die Beklagten 1 – 5 (Bankräte) und die Beklagten 6 – 8 (Geschäftsleitungsmitglieder) haften der Klägerin aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, (Art. 754 Abs. 1 OR; vgl. Ziffer 20 vorstehend) die Beklagten 6 – 8 zudem auch aus Arbeitsvertrag (Art. 321e Abs. 1 OR; vgl. Ziffer 27 vorstehend) und die Beklagte 9 (externe Revisionsstelle) haftet der Klägerin aufgrund der Revisionshaftung (Art. 755 Abs. 1 OR; vgl. Ziffer 27 vorstehend). Der Schaden entstand durch das Zusammenwirken der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) mit dem Bankrat (Beklagte 1 – 5) und der Geschäftsleitung (Beklagte 6 – 8).