Die Festlegung der direkten Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger für eigenes Verschulden bewirkt damit gleichzeitig eine Ersatzpflicht für eigenes Verschulden und einen individuellen Plafond, bis zu dem der Beklagte mit anderen Organmitgliedern dem Kläger solidarisch verpflichtet ist. Bis zu diesem Solidaritätsplafond haftet der Verantwortliche mit den anderen Organmitgliedern und Organen solidarisch (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 4 f. zu Art. 759 OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, N. 491 zu § 18). Bei sämtlichen vorliegend Beklagten sind die Voraussetzungen einer Haftung gegeben.