In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob individuelle Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung rechtfertigen und welchen Grad das Verschulden des einzelnen erreicht. Der einzelne Verantwortliche soll auch im Aussenverhältnis nicht deshalb, weil mehrere Personen für denselben Schaden haften, für mehr einstehen müssen, als er als Alleinverantwortlicher zu tragen hätte. Die Festlegung der direkten Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger für eigenes Verschulden bewirkt damit gleichzeitig eine Ersatzpflicht für eigenes Verschulden und einen individuellen Plafond, bis zu dem der Beklagte mit anderen Organmitgliedern dem Kläger solidarisch verpflichtet ist.