In Anbetracht aller Umstände wurden die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht von der Décharge-Erteilung der Jahre 2005 und 2006 erfasst und sind damit auch allfällige Schadenersatzansprüche daraus nicht untergegangen. 30. Schadenszurechnung und differenzierte Solidarität Sind nach Art. 759 Abs. 1 OR für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch.