dass dieser markante Zuwachs teils gesetzes- und reglementswidrig an risikobehaftete Start-Up-Unternehmen ausserhalb des Kantons vergeben worden waren. Darüber und über die Bedeutung dieser Engagements für die Frage der Verantwortlichkeit war der Landrat im Vorfeld nicht informiert. In Anbetracht aller Umstände wurden die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht von der Décharge-Erteilung der Jahre 2005 und 2006 erfasst und sind damit auch allfällige Schadenersatzansprüche daraus nicht untergegangen. 30. Schadenszurechnung und differenzierte Solidarität Sind nach Art.