Entscheidend ist im Falle der Kenntnis immer das tatsächliche Wissen, unabhängig davon, aus welcher Quelle dieses stammt. Kenntnis und/oder Erkennbarkeit von Tatsachen im Sinne von Geschäftsvorfällen erfordert, dass der Landrat nicht nur allgemein von einem bestimmten Geschäft weiss, sondern auch „über die Bedeutung dieses Geschäfts für die Frage der Verantwortlichkeit orientiert“ sein musste, sofern die Entlastung bezüglich dieses Geschäftes Wirkung haben soll (Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss, AJP/PJA 8/2001, S. 911 und S. 912, Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Auflage, Zürich 1987, S. 146 f.).