Es ist daher zu fragen, was der Erklärungsempfänger als vernünftiger und korrekter Adressat annehmen darf und muss. Von einem allgemeinen Entlastungsbeschluss ist erfasst, worüber der Landrat Kenntnis hat, sei es, dass ihm entsprechende Informationen anlässlich der Versammlung unterbreitet wurden, sei es, dass er Kenntnis infolge Mitteilungen ausserhalb der Versammlung hat oder dass es sich um notorisch bekannte Tatsachen handelt. Davon erfasst sind, aufgrund der Massgeblichkeit des Vertrauensprinzips, auch nicht kundgegebene Tatsachen, wenn sie erkennbar waren („Kennenmüssen“).