Er bezieht sich ganz allgemein auf die Geschäftsvorgänge in der bezeichneten Zeitperiode. In sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist die Déchargewirkung durch den Antrag bestimmt, der dem Beschluss zugrunde liegt. Um die materielle Tragweite der Wirkung der Entlastung im Einzelfall zu bestimmen, ist das Tatbestandselement „bekanntgegebene Tatsachen“ des Art. 758 OR entsprechend dem Vertrauensprinzip anzuwenden. Es ist daher zu fragen, was der Erklärungsempfänger als vernünftiger und korrekter Adressat annehmen darf und muss.