Die Aktionäre genehmigen nur das, was sie wissen. Eine Blanko-Entlastung ausgerechnet für jene Tatsachen, welche die Organe den Aktionären verschwiegen haben, wäre sinnwidrig. Der Déchargebeschluss betrifft eine bestimmte Zeitperiode und ist meist als allgemeine Déchargeerklärung ausgestaltet (Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss, AJP/PJA 8/2001, S. 911, Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 2143). Gegenstand des Entlastungsbeschlusses ist der allgemeine Geschäftsgang während einer bestimmten Zeitperiode, normalerweise des Geschäftsjahres. Er bezieht sich ganz allgemein auf die Geschäftsvorgänge in der bezeichneten Zeitperiode.