Von Aktienrechts wegen bezieht sich der Entlastungsbeschluss lediglich auf die Mitglieder des Bankrates. In der Praxis werden bisweilen auch die Mitglieder der Geschäftsleitung dem Entlastungsbeschluss unterstellt (vgl. Bertschinger, Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 25 zu Art. 39 BankG). Die materielle Tragweite der Déchargeerteilung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Der inhaltliche Umfang der Entlastung erfasst nur solche geschäftlichen Vorkommnisse, über welche der Landrat in Kenntnis gesetzt wurde (sogenannte „bekanntgegebene Tatsachen“, vgl. Art. 758 OR). Die Aktionäre genehmigen nur das, was sie wissen.