Dabei stellt die Generalversammlung (nachfolgend der Landrat, Art. 23 lit. g. aKBG) fest, dass keine Forderungen der Gesellschaft gegen den Verwaltungsrat (hier: Bankrat) oder – falls der Beschluss entsprechend abgefasst ist – generell gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus Haftung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bestehen (Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss, AJP/PJA 8/2001, S. 910). Von Aktienrechts wegen bezieht sich der Entlastungsbeschluss lediglich auf die Mitglieder des Bankrates.