Die Beklagten 1 – 8 erklären, der Kanton Glarus habe als Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den Bankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge erteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen lassen. Art. 39 aBankG verweist auch auf Art. 758 OR, die aktienrechtliche Normierung des Entlastungsbeschlusses (Décharge). Dabei stellt die Generalversammlung (nachfolgend der Landrat, Art.