Beklagten 6 – 8 haften somit aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (vgl. Ziffer 17.2.3 vorstehend) und zugleich auch aus Arbeitsvertrag (vgl. Ziffer 27 vorstehend). Zwischen diesen beiden Haftungsgrundlagen besteht Anspruchskonkurrenz (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 9 ff.). Die Bank kann sich für ihre Schadenersatzforderung somit auf beide Haftungsgrundlagen berufen (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 2938 ff.). 29. Décharge