Mit ihrem Bildungsstand, ihren Fachkenntnissen und ihrer Erfahrung hätte es ihre Stellung geboten, vorausschauender und sorgfältiger zu handeln. Ein Verschulden der Beklagten 6 – 8 im Sinne von Art. 321e OR ist somit zu bejahen. Hinsichtlich des notwendigen adäquaten Kausalzusammenhanges kann auf die Ausführungen zu Art. 754 OR verwiesen werden (vgl. Ziffer 19 vorstehend). Zusammenfassend sind bei den Beklagten 6 – 8 im Hinblick auf die Vergabe der vorliegend für sie relevanten Kredite gemäss Ziffer 17.2.2 vorstehend die Voraussetzungen einer Haftung von Art. 321e Abs. 1 OR (Haftung des Arbeitnehmers) gegeben, für den Beklagten 8, H.______, ab 1. August 2006. 28. Anspruchskonkurrenz Die