und ab 1. August 2006 als Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Ziffer 1 vorstehend) können für die vorliegenden Sorgfaltspflichtverletzungen Schuldvorwürfe gemacht werden. Wohl ist nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich gehandelt hätten, zumindest jedoch fahrlässig. Ein möglicher Schaden durch ihre Handlungen bzw. Unterlassungen war vorauszusehen oder es war zumindest voraussehbar, dass eine konkrete Gefahr der Schädigung bestand. Mit der ihnen zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und Überlegung hätten sie anders handeln müssen. Mit ihrem Bildungsstand, ihren Fachkenntnissen und ihrer Erfahrung hätte es ihre Stellung geboten, vorausschauender und sorgfältiger zu handeln.