Dabei ist zu beachten, dass sowohl der Beklagte 6, der Beklagte 7 als auch der Beklagte 8 über gute Ausbildungen sowie Fachkenntnisse und Erfahrung in Bankbelangen verfügten. Sie haben somit als Arbeitnehmer bei der Vergabe der vorliegend für sie relevanten Kredite ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Sie haben pflichtwidrig stark risikobehaftete Kreditengagements gesprochen und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR verstossen (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend). Sowohl dem Beklagten 6 als Vorsitzendem der Geschäftsleitung als auch dem Beklagten 7 als Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Privatkunden sowie dem Beklagten 8 als Leiter Geschäftskunden im Rang eines Direktors