321e Abs. 2 OR zu beurteilen. Danach bestimmt sich das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Ist in Anwendung dieser Vorschrift ein Verschulden zu verneinen, entfällt die Haftung. Handelte der Arbeitnehmer hingegen schuldhaft, sind die Kriterien von Art. 321e Abs. 2 OR erneut bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar Obligationenrecht, N. 19 zu Art.