321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Resultiert daraus in natürlich und adäquat kausaler Weise ein Schaden für den Arbeitgeber, ist der Arbeitnehmer im Falle eines Verschuldens haftbar. Der Arbeitgeber hat lediglich die Vertragsverletzung und den dadurch bewirkten Schaden nachzuweisen. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR den Nachweis zu erbringen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Das Verschulden ist nach dem zwingenden Sorgfaltsmassstab von Art. 321e Abs. 2 OR zu beurteilen.