_, ab 1. August 2006, da ihn die Klägerin für Kreditvergaben vor dieser Zeit nicht verantwortlich macht. Nach Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Der Arbeitnehmer haftet für Schlechterfüllung durch mangelhafte Arbeitsleistung oder durch Verletzung der Treuepflicht. Mangelhafte Arbeitsleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitet, aber während der Arbeit gegen seine Sorgfaltspflicht verstösst. Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.