759 OR (vgl. Ziffer 30 nachstehend) für den eingeklagten Schaden verantwortlich. 27. Voraussetzungen der Haftung aus Arbeitsvertrag nach Art. 321e OR Während der vorliegend relevanten Zeit zwischen den Jahren 2005 und 2007 waren die Beklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung auch Arbeitnehmer der Bank. Gemäss Art. 26 aKBG stand das gesamte Personal in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Bank. Damit ist vorliegend für die Beklagten 6 – 8 Art. 321e OR anwendbar, für den Beklagten 8, H.______, ab 1. August 2006, da ihn die Klägerin für Kreditvergaben vor dieser Zeit nicht verantwortlich macht.