Das Fehlen nur einer Bedingung hätte das Ausbleiben oder zumindest eine massgebliche Reduktion der in Frage stehenden Wirkung zur Folge gehabt. Jede dieser Ursachen war eine notwendige Bedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750). 26. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR – Fazit Für die Beklagte 9 sind sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR gegeben. Sie ist somit grundsätzlich der Klägerin, unter Beachtung der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR (vgl. Ziffer 30 nachstehend) für den eingeklagten Schaden verantwortlich.