3 aKBG und Art. 4 Abs. 2 GOR (Verbot besonderer Risiken bei Ausserrayongeschäften) und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf rechtzeitig erkannt, hätte der Bankrat entsprechende Massnahmen ergreifen können und der vorliegende Schaden wäre zumindest geringer ausgefallen. Der Schaden entstand durch das Zusammenwirken der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) mit dem Bankrat (Beklagte 1 – 5) und der Geschäftsleitung (Beklagte 6 – 8). Alle Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das Fehlen nur einer Bedingung hätte das Ausbleiben oder zumindest eine massgebliche Reduktion der in Frage stehenden Wirkung zur Folge gehabt.