Mit der ihr zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und Überlegung hätte die Beklagte 9 anders handeln müssen, was ihr zuzumuten gewesen ist. 25. Adäquater Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 755 OR Hinsichtlich der Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang kann auf die Ausführungen zu Art. 754 OR verwiesen werden (vgl. Ziffer 19 vorstehend). Hätte sich vorliegend die Beklagte 9 frühzeitig und pflichtgemäss genügende Kenntnisse über die Risikoexposition der Bank verschafft sowie die Verletzung von Art. 3 aKBG und Art.