Vorliegend hat sich die aufsichtsrechtliche Revisionsstelle, die Beklagte 9, pflichtwidrig nicht an Vorgaben der Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission, EBK-RS 05/1 und 05/2, gehalten (vgl. Ziffer 21 vorstehend). In Anbetracht aller Umstände kann der Beklagten 9 ein Schuldvorwurf gemacht werden. Wohl ist nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich gehandelt hat, zumindest jedoch fahrlässig. Ein möglicher Schaden oder zumindest eine konkrete Gefahr der Schädigung durch ihre Handlung war für sie vorauszusehen. Mit der ihr zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und Überlegung hätte die Beklagte 9 anders handeln müssen, was ihr zuzumuten gewesen ist.