Jedenfalls kann die interne Revisionsstelle vorliegend nicht für Versäumnisse der Beklagten 9 verantwortlich gemacht werden, zumal die interne Revisionsstelle in diesem Verfahren Litisdenunziatin ist, nicht aber Parteistellung innehat. Auch das damals offenbar bestehende „übliche Ratingsystem“ und der Umstand, dass offenbar eine Kreditbeurteilungssoftware eingesetzt worden war, ändert am Ergebnis nichts. Damit ist die Beklagte 9 bei der Ausführung ihres Mandats als aufsichtsrechtliche Revisionsstelle nicht gemäss den Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission EBK-RS 05/1 und EBK-RS 05/2 verfahren und hat damit ihr obliegende Pflichten verletzt.