Auch der Hinweis der Beklagten 9, die Ergebnisse ihrer Prüfungen hätten mit denjenigen der internen Revision übereingestimmt und dass sie sich auf die Ergebnisse der Überprüfungen der internen Revisionsstelle habe verlassen dürfen, hilft ihr vorliegend nicht. Insoweit sie diese als Grundlage ihrer eigenen Prüfarbeit übernommen hat, war sie nämlich selbst dafür verantwortlich, diese vorgängig hinsichtlich Verlässlichkeit zu überprüfen, zumal sie selbst erklärt, die Ergebnisse der internen Revision sowohl nach dem Vorgehen wie nach dem Inhalt bewertet und darauf aufbauend ihr eigenes Prüfurteil gebildet zu haben.