Credit Office hingewiesen hatte, ändert an der vorliegenden Verantwortlichkeit der Beklagten 9 nichts. Vorliegend ebenso nicht relevant ist der Umstand, dass das bestehende Regelungsdefizit nicht schon vor der Mandatübernahme durch die Beklagte 9 von den Revisionsgesellschaften Y.______ und [...] gerügt worden war. Auch der Hinweis der Beklagten 9, die Ergebnisse ihrer Prüfungen hätten mit denjenigen der internen Revision übereingestimmt und dass sie sich auf die Ergebnisse der Überprüfungen der internen Revisionsstelle habe verlassen dürfen, hilft ihr vorliegend nicht.