Insbesondere hat sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 2 aKBG (Verbot besonderer Risiken bei Ausserrayongeschäften) und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf zu spät erkannt, zumal sie selber erklärt, die Ausserrayongeschäfte der Bank in den Jahren 2005 und 2006 geprüft zu haben und dies als „volle Prüfung“ und nicht bloss im Zuge einer „prüferischen Durchsicht“. Dass die EBK die Regelungen und Weisungen der Bank genehmigt hatte und im Jahr 2006 für das Geschäftsjahr 2005 eine vertiefte Qualitätskontrolle über die Prüf- und Berichtsarbeiten der Beklagten 9 durchgeführt hatte sowie der Umstand, dass die Beklagte 9 offenbar schon im Januar 2006 auf die Möglichkeit eines