Bank verschafft. Die Beurteilung der Risikoexposition der Bank und die quantitativen Angaben der eingegangenen Risiken durch die Beklagte 9 waren bis zum vorgenannten Datum augenfällig zu positiv. Insbesondere hat sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 2 aKBG (Verbot besonderer Risiken bei Ausserrayongeschäften) und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf zu spät erkannt, zumal sie selber erklärt, die Ausserrayongeschäfte der Bank in den Jahren 2005 und 2006 geprüft zu haben und dies als „volle Prüfung“ und nicht bloss im Zuge einer „prüferischen Durchsicht“.