Doch das gesamthafte, ungewöhnlich starke Wachstum im Ausserrayonkreditgeschäft hätte ihr, die sie selber behauptet, die Entwicklung der Kredite bei der Klägerin genau mitverfolgt und kommentiert zu haben, nicht nur auffallen, sondern sie richtig zum kritischen Hinschauen der Ursachen und Gefahren drängen müssen, ungeachtet dessen, ob die betreffenden Kreditpositionen bereits als notleidend zu erkennen waren, handelte es sich doch teils um von Beginn an risikobehaftete Engagements (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend). In Anbetracht aller Umstände hat sich die Beklagte 9 beim Prüfvorgehen, zumindest bis im Frühjahr 2007, nicht genügende Kenntnisse über die Risikoexposition im Kreditbereich der