Wohl konnte von der Beklagten 9 nicht verlangt werden, dass sie bei ihren Prüfungen jedes einzelne Kreditengagement und damit das Tagesgeschäft der Geschäftsleitung überprüft. Doch das gesamthafte, ungewöhnlich starke Wachstum im Ausserrayonkreditgeschäft hätte ihr, die sie selber behauptet, die Entwicklung der Kredite bei der Klägerin genau mitverfolgt und kommentiert zu haben, nicht nur auffallen, sondern sie richtig zum kritischen Hinschauen der Ursachen und Gefahren drängen müssen, ungeachtet dessen, ob die betreffenden Kreditpositionen bereits als notleidend zu erkennen waren, handelte es sich doch teils um von Beginn an risikobehaftete Engagements (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend).