Grundlage der nun sehr kritischen Aussagen war hier eine vertiefte Analyse des Kreditvolumens der Jahre 2005 und 2006. Weshalb die Beklagte 9 nicht schon anlässlich der Schwerpunktprüfung vom September 2006 oder früher auf die bereits damals auffällige Ausweitung des Kreditvolumens an Geschäftskunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes hingewiesen hat, und dies, obwohl sie eigentlich bereits im Bericht über die Rechnungsprüfung an den Bankrat über die Jahresrechnung 2005 auf das erhöhte Risiko der eingegangenen Kreditengagements ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der Bank aufmerksam gemacht hat, ist unerfindlich.