Wohl war es nicht ihre Aufgabe, die Strategie der Bank zu hinterfragen. Auswirkungen aus einer Strategie, welche einen derart starken Einfluss auf die Risikosituation der Bank zeitigten, hätten ihr jedoch auffallen müssen und hätte sie in ihren Berichten auch aufführen müssen, zumal sie selber erklärt, das Kreditgeschäft der Bank stets einer vollen Prüfung unterzogen zu haben. Auch die Aufbau- und Ablauforganisation beurteilte die Beklagte 9 als angemessen und erklärte, es werde den Grundsätzen der internen Kontrolle nachgelebt. Schliesslich seien weder Wertberichtigungen notwendig noch sei sie auf Sachverhalte gestossen, welche Massnahmen seitens der Bankenkommission erfordern würden.