Noch im September 2006 prüfte somit die Beklagte 9 sogar in einer vertieften Prüfung, ob die Bank bei ihren eingegangenen Kreditengagements die regulatorischen Anforderungen und damit auch die Bestimmungen des Kantonalbankgesetzes eingehalten hat, was sie vorbehaltlos bejahte. Dass die Bank ausserhalb ihres primären Geschäftsgebietes zahlreiche bedeutende, stark risikobehaftete Kreditengagements eingegangen war und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG verstossen hatte (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend), hat die Beklagte 9 offensichtlich übersehen. Wohl war es nicht ihre Aufgabe, die Strategie der Bank zu hinterfragen.