Wohl hat die externe Revisionsstelle kein Urteil über die Angemessenheit und Zweckmässigkeit der einzelnen Geschäftsführungsakte der Bank abzugeben. Sie hat aber sowohl das interne Kontrollsystem, die Angemessenheit der Identifikation, die Messung, die Bewirtschaftung und die Überwachung der Risiken als auch die aktuelle Risikoexposition bzw. Risikolage und deren Entwicklung sowie die Einhaltung von Limiten und sonstigen Vorgaben zu prüfen und zu beurteilen. Im Bericht über die Aufsichtsprüfung an den Bankrat über das Geschäftsjahr 2004 vom 23. Dezember 2004 schrieb die Beklagte 9: „Die Bank betreibt unverändert eine vorsichtige Risikopolitik.