Bei der Aufsichtsprüfung durch die bankengesetzliche Revisionsstelle ist somit der Bereich „Risiko“ zentral und ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. So erklärt auch die Beklagte 9 selbst, die Prüftätigkeit der Revisionsstelle bezwecke die Aufdeckung übermässiger Risiken (z.B. solche Geschäfte, welche die Erfüllung des Zwecks der Bank verunmöglichen können) und eigentlicher gesetzlicher Missstände. Wohl hat die externe Revisionsstelle kein Urteil über die Angemessenheit und Zweckmässigkeit der einzelnen Geschäftsführungsakte der Bank abzugeben.