19 Abs. 1 aBankG unterteilt in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprüfung mit separater Berichterstattung. Vorliegend interessieren schwergewichtig die jährlichen Aufsichtsprüfungen, welche massgeblich durch die Vorgaben der Bankenkommission bestimmt wurden (EBK-RS 05/01 Ziffer 7). Zum Prüfvorgehen bestimmt EBK-RS 05/01 was folgt: „Der Prüfer muss ein generelles Verständnis der Geschäftstätigkeit, der internen Kontrollen und des Umfelds des Instituts erlangen, das hinreicht, um die Prüfung zu planen und eine wirkungsvolle Prüfstrategie zu entwickeln. Dazu verschafft sich der Prüfer insbesondere Kenntnisse über …. · die Risikoexposition des Instituts ….