Die Beklagte 9 habe es bei ihren Prüfungen an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen. Schliesslich habe die Beklagte 9 ab November 2007 ihre Prüfurteile Schritt für Schritt widerrufen müssen. Für die Entgegnungen der Beklagten 9 wird auf Ziffer 8 vorstehend verwiesen. Gemäss Ziffer 5 des Rundschreibens der Eidgenössischen Bankenkommission EBK vom 29. Juni 2005 (nachfolgend „EBK-RS 05/1“) werden die jährlichen Prüfungen nach Art. 19 Abs. 1 aBankG unterteilt in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprüfung mit separater Berichterstattung.