Sie habe Prüfurteile positiv formuliert, was nachweislich falsch gewesen sei. So habe sie zugesichert, dass die Bank eine vorsichtige Risikopolitik betreibe, sich die Risikolage im Vergleich zum Vorjahr nicht massgeblich verändert habe, mögliche Verluste in einem angemessenen Verhältnis zu Kapital und Ertrag stünden und Verfahrensabläufe zweckmässig, entsprechend der Geschäftstätigkeit, ausgestaltet seien. Weiter behauptet die Klägerin, dass den Prüfurteilen die erforderlichen Abklärungen nicht zugrunde gelegen hätten. Die Beklagte 9 habe es bei ihren Prüfungen an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen.