aKBG (Verbot besonderer Risiken bei Ausserrayongeschäften) und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf zu spät erkannt zu haben. Sie habe Prüfurteile positiv formuliert und damit Zusicherungen hohen Grades abgegeben, was sich im Nachhinein als falsch erwiesen habe. Für solche Zusicherungen hätte sie volle Prüfungen durchführen müssen und sich nicht lediglich auf eine prüferische Durchsicht des Bonitätsrisikos beschränken dürfen. Die Beklagte 9 habe irreführende Prüfurteile abgegeben, welche sich nicht auf hinreichende Prüfungshandlungen gestützt hätten. Sie habe Prüfurteile positiv formuliert, was nachweislich falsch gewesen sei.