Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 4 - 6 zu Art. 755 OR). Für die allgemeinen Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 755 Abs. 1 OR kann vollumfänglich auf die vorgehenden Ausführungen zu Art. 754 Abs. 1 OR in Ziffer 14 verwiesen werden. Bei der Voraussetzung der Kausalität ist anzumerken, dass es sich bei Pflichtverletzungen der Revisionsstelle praktisch immer um Unterlassungen handelt. Dabei ist jeweils zu fragen, ob der geltend gemachte Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Revisionsstelle ihre Pflichten erfüllt hätte. Gemäss Art.