Dabei sind namentlich die besondere Stellung sowie die Prüfarbeiten der Prüfgesellschaft zu berücksichtigen. Ist mit den Funktionen der Revisionsstelle, wie vorliegend, eine juristische Person befasst, so trifft diese die Verantwortlichkeit und nicht etwa zusätzlich auch die mit der Prüfung tatsächlich betrauten einzelnen Angestellten. Der Haftung nach Art. 755 OR unterliegen sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten der Revisionsstelle, die sie in ihrer Organfunktion ausübt oder auszuüben hat (Bertschinger, Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 2b zu Art. 39 BankG; Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 4 - 6 zu Art.